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Patentanwalt Dr. Thomas Meitinger

Marken-FAQs
Das Know-how zur
Markenanmeldung


Patentanwalt
Dipl.-Ing.(Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH)
Dr. Thomas Meitinger
LL.M. LL.M. MBA MBA M.A. M.Sc.


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Email: meitinger@meitingerip.de

FAQs

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als aus Ihrem Hause stammend kennzeichnen.

Eine Marke kann ein Text oder ein Bild, beispielsweise ein Logo sein.

Wollen Sie Ihre Marke eintragen lassen, können Sie eine nationale, beispielsweise deutsche, oder eine europäische Marke anstreben.

Voraussetzung für die Eintragung einer Marke in ein Markenregister eines Patentamts ist Unterscheidungskraft und dass Ihre Marke kein Freihaltebedürfnis verletzt.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Eine Marke wird durch einen schriftlichen Antrag beim Patentamt zur Eintragung angemeldet.

Hierzu sollten Sie sämtliche wesentlichen Bestandteile einer Markenanmeldung berücksichtigen. Ansonsten gilt die Anmeldung als nicht wirksam und es kann kein Anmeldetag zuerkannt werden. In diesem Fall haben Sie faktisch keine Anmeldung getätigt.

Es kann auch der Fall eintreten, dass die Anmeldung mangelhaft ist und kein Anmeldetag erhält und die Anmeldegebühr nicht zurückerstattet wird.

Achten Sie deswegen darauf, dass Ihre Anmeldung eine korrekte Darstellung der Marke und ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufweist. Außerdem vergessen Sie nicht den Antrag zu unterschreiben.

Folgende Angaben sind bei der Markenanmeldung vorzunehmen:

Angaben zum Anmelder: Geben Sie bitte Ihren Namen und Ihre Anschrift an.

Angaben zum Vertreter: Haben Sie einen Patentanwalt als Vertreter, dann geben Sie bitte auch dessen Name und Anschrift an.

Wiedergabe der Marke: Die Darstellung der Marke ist dem Antrag auf Eintragung beizufügen.

Angabe der Form der Marke: Handelt es sich um ein Wortmarke, eine Bildmarke, eine Wort-/Bildmarke oder eine Sonderform?

Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen: Für welche Waren wollen Sie Ihre Marke rechtlich schützen?

Unterschrift des Anmelders bzw. des Vertreters: Vergessen Sie nicht, den Antrag zu unetrschreiben. Ansonsten ist der Antrag nicht wirksam.

Ja. Sie müssen anhand der Nizzaer Klassifikation Waren und Dienstleistungen auswählen. Die Nizzaer Klassifikation umfasst Waren und Dienstleistungen und gruppiert sie in 45 Klassen.

Die Klassenzuordnung ist in dem Antrag an das Patentamt zu verwenden.Sie können bei einer deutschen Markenanmeldung bis zu drei Klassen ohne Aufschlag auswählen.Jede weitere Klasse kostet 100 Euro zusätzlich.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, weniger als drei Klassen für Ihre Marke zu beantragen.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis listet die Waren und Dienstleistungen auf, für die Ihre Marke Schutz nachsucht.

Es handelt sich daher um eine Liste, die die Produkte umfasst, für die die Wettebwerber die eingetragenen Marke nicht verwenden dürfen.

Sie müssen die Liste der Waren und Dienstleistungen zusammen mit der Darstellung der Marke bei der Anmeldung Ihrer MArke einreichen.

Eine Anmeldung einer Marke, der ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis fehlt, ist unvollständig. Es kann kein Anmeldetag zuerkannt werden. Diese Anmeldung entfaltet zu keinem Zeitpunkt einen rechtlichen Schutz.

Wird die Anmeldegebühr nicht innerhalb der 3-Monats-Frist entrichtet, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Sie müssten dann die Markenanmeldung noch einmal einreichen.

Die Eintragung der Marke kann bis zu einem halben Jahr dauern. Voraussetzung ist jedoch, dass das Patentamt keine Mängel der Markenanmeldung bezüglich der Unterscheidunsgkraft der Marke und auch keine Verletzung des Freihaltebedürfnisses sieht.

Die Eintragung kann durch einen Antrag auf beschleunigte Eintragung innerhabl von 3 bis 5 Monate verkürzt werden. Allerdings ist hierzu eine zustätzliche Gebühr von 200 Euro zu entrichten.

Das Patentamt prüft Ihre Marke auf Unterscheidungskraft und ob Ihre Marke ein Freihaltebedürfnis verletzt.

Ihre Marke ist unterscheidungskräftig, falls die beteiligten Verkehrskreise Ihre Marke als solche erkennen. Stellt Ihre Marke eine bloße Anpreisung dar, beispielsweise "Klasse" oder "Super" ist die Marke als Kennzeichnung der Herkunft des Produkts nicht erkennbar und damit ist Ihre Marke nicht unterscheidungskräftig.

Eine Marke verletzt ein Freihaltebedürfnis, falls durch die Marke Begriffe monopolisiert werden sollen, die auch von den Wettbewerbern zur Beschreibung Ihrer Produkte genutzt werden kann.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Patentamt nicht prüft, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt.

Einen Markenschutz haben Sie ab dem Tag, an dem Sie Ihre Anmeldung beim Patentamt eingereicht haben.

Wird jedoch die Anmeldung nicht eingetragen, weil Ihre Marke beispielsweise nicht unterscheidungskräftig ist oder ein Freihaltebedürfnis verletzt, ist tatsächlich zu keinem Zeitpunkt ein Markenschutz entstanden.

Der Markenschutz setzt daher voraus, dass Ihre Marke vom Patentamt akzeptiert wird und daher in das Register aufgenommen wird. Andernfalls entstand zu keinem Zeitpunkt ein rechtlicher Schutz.

Ist das Entstehen des sofortigen Markenschutzes wichtig, sollten Sie daher einen erfahrenen Patentanwalt mit der Durchführung des Eintragungsverfahrens beauftragen.

Stehen die Chancen für Ihre Marke schlecht, vom Patentamt in das Markenregister eingetragen zu werden, wird er Sie darauf hinweisen. In diesem Fall kann eventuell durch eine Anpassung der Waren und Dienstleistungen eine Eintragung dennoch ermöglicht werden.

Ja. Sie benötigen allerdings einen sogenannten Inlandsvertreter. Ein Inlandsvertreter ist insbesondere ein Patentanwalt.

Sie können das Aussehen der Marke nachträglich nicht mehr ändern.

Eine Änderung des Waren- und Dienstleistunsgverzeichnisses ist nur dahingehend möglich, dass Sie auf einzelne Waren und Dienstleistungen verzichten können.

Es ist nicht möglich, dass Waren und Dienstleistungen hinzugefügt werden.

Sie sollten daher mit großem Bedacht Ihre Anmeldeunterlagen ausarbeiten. Sind Sie sich nicht sicher, wäre die Beauftragung eines in Markenangelegenheiten erfahrenen Patentanwalts empfehlenswert.

Eine deutsche Marke entfaltet ihren rechtlichen Schutz ausschließlich in Deutschland. Eine Unionsmarke (europäische Marke) wirkt in jedem EU-Staat, also auch in Deutschland.

In Deutschland selbst stehen sich deutsche Marke und Unionsmarke ebenbürtig gegenüber.

Eine ältere deutsche Marke hat das bessere Recht gegenüber einer jüngeren Unionsmarke und andersherum.

Es ist daher nur die Frage, ob Sie auch im europäischen Ausland tätig sein möchten, oder ob Ihnen Deutschland als Tätigkeitsbereich genügt.

Eine deutsche Marke entfaltet nur in Deutschland ihren rechtlichen Schutz. Es kann eine deutsche Marke auch nicht auf einzelne Regionen, beispielsweise Bayern oder Berlin, beschränkt werden.

Auch wenn Sie nur in einer enzelnen Stadt in Deutschland ihre Marke benutzen, gilt das als rechtserhaltende Benutzung für das gesamte Gebiet Deutschlands.

Für eine deutsche Marke ist daher das gesamte Staatsgebiet Deutschlands der relevante rechliche Raum.

Eine Marke kann von einer natürlichen Person oder einem Unternehmen angemeldet werden.

Es kann daher jede juristische Person eine Marke anmelden, ebenso wie der Einzelkämpfer, der allein eine Marke aufbauen möchte.

Voraussetzung ist allerdings das die natürliche Person in Deutschland ihren Wohnsitz hat bzw. dass die juristische Person in Deutschland zumindest eine Niederlassung hat.

Andernfalls ist ein Inlandsvertreter zu benennen.

Das Anmelden einer Marke ist relativ günstig. Die Anmeldung einer deutschen Marke kostet gerade einmal 300 Euro, wobei drei Klassen von Waren und Dienstleistungen mit umfasst sind.

Eine europäische Marke kostet etwa das Dreifache. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass mit einer Unionsmarke ein sehr großer Wirtschaftsraum abgedeckt ist.

Werden zusätzliche Klassen benötigt, oder soll die Prüfung auf Eintragungsfähigkeit beschleunigt werden, fallen zusätzliche Kosten an.

Eine deutsche Marke ist sehr günstig. Eine Unionsmarke (europäische Marke) ist bereits erherblich teuerer.

Eine internationale Markenanmeldung erhöht nochmals die Kosten. Man sollte sich daher genau überlegen, welchen territorialen Schutz erforderlich ist.

Ist nicht daran zu denken, dass die eigene Geschäftstätigkeit ober das Staatsgebiet von Deutschland hinaus betrieben wird, genügt eine deutsche Marke.

Eine Marke kann im Laufe der Zeit einen großen Wert annehmen.

Eine erfolgreiche geschäftliche Tätigkeit durch qualitativ hochwertige Produkte und Dienstleistungen führt zu einem steigenden Markenwert.

Andererseits werden Sie es mit Trittbrettfahrern zu tun bekommen, die den guten Ruf ihrer Marke ausnützen.

Mit einer eingetragenen Marke können Sie sich wirksam gegen derartiges wettbewerbswidriges Verhalten schützen.

Es gibt Wortmarken, die aus einem oder mehreren Worten oder Zeichen bestehen. Außerdem können Sie eine Bildmarke anmelden lassen, die beispielsweise ein Logo darstellt. Es gibt auch die Kombination dieser Marken als Wort-/Bildmarke, bei der es zumindest einen Bildbestandteil und zumindest einen Wortbestandteil gibt. Außerdem gibt es Sonderformen wie die Farbmarke, die Hörmarke oder die Geruchsmarke, die aber in der Praxis eine sehr untergeordnete Rolle spielen.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Sie können eine Marke beim deutschen Patentamt oder beim EUIPO in Alicante beantragen. Natürlich können Sie auch in jedem anderen Land der Erde eine nationale Marke anstreben.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Eine Marke können Sie für Waren und Dienstleistungen eintragen lassen. Sie können eine Marke auch für grundsätzlich unterschiedliche Waren und Dienstleistungen anmelden. Grundlage der Wahl der Waren und Dienstleistungen ist die Nizzaer Klassifikation.

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.

Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Wollen Sie eine Software schützen lassen, ist das Problem der Technizität zu klären, da Software grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen ist.

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, falls sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde. Es darf daher kein Dokument erhältlich sein, das die Erfindung offenbart. Auch das Benutzen der Erfindung in der Öffentlichkeit kann neuheitsschädlich sein. Der Patentanwalt spricht in diesem Fall von einer offenkundigen Vorbenutzung.

Erfinderische Tätigkeit: Ihre Erfindung muss erfinderisch sein, das heißt sie darf für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend sein.

Neuheitsschonfrist: Das Gebrauchsmusterrecht kennt eine generelle Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen innerhalb einer 6-Monats-Frist.

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen. Das sind die Voraussetzungen, die vom Patentamt vor der Eintragung geprüft werden. Außerdem sollte keine Verletzungsgefahr mit einer älteren, nicht-löschungsreifen Marke bestehen. Ansonsten droht eine Abmahnung, eine einstweiliger Verfügung oder ein Klageverfahren und Schadensersatz.

Unterscheidungskraft: Ihre Marke muss von den beteiligten Verkehrskreisen als solche erkannt werden. Eine bloße Anpreisung wie "Super" oder "Klassik" kann beispielsweise nicht als Marke erkannt werden.

Freihaltebedürfnis: Es gibt Bezeichnungen, die jedes Unternehmen benötigt, um auf die Eigenschaften oder die Qualität des Produkts hinweisen zu können. Diese Bezeichnungen können nicht als Marke monopolisiert werden. Beispielsweise kann die Bezeichnung "Brot" für Backwaren nicht geschützt werden. Allerdings ist eine Marke "Brot" beispielsweise für Personenkraftwagen eintragungsfähig.

Verwechslungsgefahr: Bitte beachten Sie, dass das Patentamt keine Prüfung daraufhin vornimmt, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Sie sollten daher selbst rechcherieren, ob Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke besteht.

Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Es gibt dazu drei typische Wege.

Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Früher wurde das deutsche Designrecht als Geschmacksmuster bezeichnet.

Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht zu erwerben, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt wird. Dieses europäische Designrecht gilt für den ganzen EU-Raum.

Durch die geeignete Verwendung eines Designs erwerben Sie für kurze Zeit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Voraussetzungen für ein Designrecht sind Neuheit und Eigenart.

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll.

Eine Abmahnung dient dazu, eine Verletzung außergerichtlich zu beenden. Hierzu wird der Verletzer aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Durch diese verpflichtet sich der Verletzer zukünftig eine Verletzung zu unterlassen. Eine Unterlassungserklärung ist stets strafbewehrt, das heißt bei einer erneuten Verletzung wird eine Vertragsstrafe fällig.

Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren, das einen Verfügungsgrund benötigt, nämlich die Dringlichkeit. Es muss daher eine schnelle Entscheidung eines Gerichts dadurch begründet werden, dass die Angelegenheit eilt, da beispielsweise ansonsten ein Messeauftritt gestört wird. Ein einstweiliges Verfahren findet oft ohne Anhörung des Antragsgegners statt. Eine gewisser Schutz vor einer einstweiligen Verfügung kann die Hinterlegung einer Schutzschrift bedeuten.

Die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung wird zumeist nach den "Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst", die in ihrer ersten Fassung am 20. Juli 1959 veröffentlicht wurden. Hierbei wird von einem Lizenzsatz ausgegangen, beispielsweise 2%, der um einen Anteilsfaktor erniedrigt wird. Der Anteilsfaktor setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich der Stellung der Aufgabe, der Lösung der Aufgabe und der Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb:

Stellung der Aufgabe: Stellte der Betrieb die Aufgabe oder hat sich der Arbeitnehmer selbst die Aufgabe gestellt?

Lösung der Aufgabe: Führte das betriebliche Know-How zur Erfindung?

Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb: Welche Position hatte der Erfinder? Ist er Entwicklungsingenieur oder sogar Entwicklungsleiter?

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt einreichen. Hierzu ist eine Einspruchsbegründung erforderlich, in der Sie beispielsweise mangelnde Neuheit oder erfinderische Tätigkeit geltend machen.

Ist die 9-Monats-Frist bereits verstrichen, können Sie gegen ein Patent nur noch eine Nichtigkeitsklage geltend machen. Die Klage ist vor dem Bundespatentgericht zu erheben.

Bitte beachten Sie, dass eine Nichtigkeitsklage ein erhöhtes Kostenrisiko darstellt. Bei einem Einspruchsverfahren trägt unabhängig von dessen Ausgang jeder seine Kosten. Beim Nichtigkeitsverfahren gilt das Prinzip, dass der Verfahrensverlierer die Kosten übernehmen muss.

Ein Gebrauchsmuster oder eine Marke kann durch ein Löschungsverfahren angegriffen werden.

Eine Wortmarke besteht nur aus Buchstaben, Zeichen oder Zahlen. Eine Wortmarke kann auch 2 oder mehr Worte bestehen.

Bei einer Marke handelt es sich um ein Recht des gewerblichen Rechtsschutzes. Durch die Marke erwirbt der Inhaber das ausschließliche Recht die Marke für die durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis benannten Produkte zu verwenden.

Sie können einen Namen, also eine Marke in Duetschland oder für die EU schützen lassen. In Deutschland kostet eine Marke 300 Euro für drei Klassen. Jede weitere Klasse kostet zusätzliche 100 Euro.

Eine Unionsmarke, also europäische Marke für den EU-Raum, kostet 900 Euro für zwei Klassen, wobei jede weitere Klasse mit 150 Euro zu Buche schlägt.

Außerdem besteht die Möglichkeit eine IR-Markenanmeldung (internationale Markenanmeldung) vorzunehmen.

Grundsätzlich solange wie Sie wollen.

Eine Marke wird zunächst für 10 Jahre geschützt. Sie können den Markenschutz beliebig verlängern. Hierzu ist die Bezahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr erforderlich.

Eine Marke wird verletzt, falls Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren und einer jüngeren Marke besteht.

Eine Verwechslungsgefahr ist gegeben, falls die beteiligten Verkehrskreise die ältere mit der jüngeren Marke verwechseln könnten.

Eine Verwechslungsgefahr muss schriftbildlich, sprachlich und begrifflich untersucht werden. Es genügt, wenn sich aus einer Perspektive eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Das Symbol ® – das R im Kreis – kommt aus dem Markenrecht der USA.

Es ist daher nicht notwendig, dass Sie hinter Ihre deutsche oder europäische Marke das ® setzen.

Allerdings ist es Ihnen erlaubt, dieses Symbol zu nutzen. Sie müssen aber berücksichtigen, dass Sie dieses Symbol nicht für eine angemeldete Marke verwenden dürfen. Ihre Marke muss bereits eingetargen sein.

Ansonsten würde Sie unrichtigerweise das Symbol verwenden und könnten sich schadensersatzpflichtig machen.

DPMA und EPA sind Abkürzungen für Patentämter.

Mit DPMA ist das deutsche Patentamt gemeint. DPMA ist die Abkürzung für Deutsches Patent- und Markenamt.

EPA ist die Abkürzung für das Europäische Patentamt.

Es gibt außerdem noch das USPTO, das Us-amerikanische Patentamt.

Außerdem sitzt in Alicante das EUIPO, das für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist.

Sie erhalten das R im Kreis bei einem Windows-Rechner durch das Halten der Alt-Taste und die Eingabe der Zahlenkombination 0174.

Bei einem Mac führt das Halten der Alt-Taste und das Eintippen des R zu dem Symbol des kleinen R im Kreis.

Es zwingt Sie keiner eine Marke anzumelden. Es ist auch nicht grundsätzlich erforderlich, um mit einer Marke Ihre Produkte zu kennzeichnen, dass Sie sie als Marke angemeldet haben.

Allerdings können Sie auch dann Trittbrettfahrer nur schwer oder garnicht davon abhalten, an Ihren Erfolg teilhaftig zu werden.

Mit einer eingetragenen Marke kann der Markeninhaber alle Unternehmen, die seine Marke benutzen, verbieten dies auch zukünftig zu tun. Wettbewerbswidrig handelnder Konkurrenz kann somit schnell Einhalt geboten werden.

Es kann sogar noch schlimmer kommen. Wird Ihre Marke von einem Dritten eingetragen, kann der Dritte Ihnen die Benutzung Ihrer Marke verbieten. Dies können Sie nur erfolgreich kontern, falls Sie nachweisen, dass bereits vor Anmeldung dessen Marke Ihre Marke in erheblichem Umfang genutzt haben. Dieser Nachweis ist in aller Regel jedoch sehr schwierig.

Eine Abmahnung dürfen Sie nicht ignorieren. Falls Sie es dennoch tun, kann eine einstweilige Verfügung gegen Sie verwirkt werden und dieser müssen Sie Folge leisten. Es hilft dann auch nicht das Einlegen eines Widerspruchs, da ein Widerspruch keinen aufschiebenden Charakter hat. Das heißt, Sie müssen Ihre Geschäftstätigkeit mit der abgemahnten Marke zumindest unterbrechen.

Eine Abwehr einer Abmahnung kann beispielsweise darin bestehen, dass Sie eine Schutzschrift erstellen. Hierdurch verhindern Sie, dass eine einstweilige Verfügung ohne Berücksichtigung Ihrer Argumente erfolgt. Eventuell können Sie hierdurch auch vermeiden, dass eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergeht.

Nein. Bei Markenverletzungen werden sozusagen traditionell hohe Streitwerte angenommen.

Ein hoher angenommener Streitwert wird auch bei unbekannten Marken von den Gerichten nicht verringert.

Handelt es sich Marken, die offensichtlich benutzt werden oder bekannt sind, sind auch Streitwerte im sechsstelligen Bereich normal.

Ja. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren. Zum einen können Sie sich wehren. Voraussetzung hierfür ist, dass die einstweilige Verfügung sachlich falsch ist. Hierzu können Sie einen Widerspruch einlegen.

Sind Sie der Meinung, dass die einstweilige Verfügung imnhaltlich richtig ist, bleibt Ihnen nur noch durch die Abgabe einer Abschlusserklärung die Angelegenheit zu beeenden. Hierbei erklären Sie, dass Sie die Entscheidung der einstweiligen Verfügung akzeptieren und sämtliche Kosten übernehmen.



Aktuelle Veröffentlichungen und Vorträge

Künstliche Intelligenz und Patentrecht

Dr. Meitinger beschreibt in der Februar-Ausgabe des Jahres 2020 die Konsequenzen des Auftretens der Künstlichen Intelligenz für das Patentrecht

Blockchain

In der Januar-Ausgabe des Jahres 2020 skizziert Dr. Meitinger das Konfliktpotential des Patentrechts mit der Blockchain-Technologie.

Vortrag Dezember 2019

Dr. Meitinger war auf dem "Karlsruher Dialog - Technik und Recht" des Karlsruher Instituts für Technologie KIT, Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum der Helmholtz-Gemeinschaft, Vortragender mit dem Thema "Blockchain und Patentrecht: the next big thing".

Sammelband

Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts..

Mitteilungen Juli/August 2017

Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.

Mitteilungen April 2017

In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.

Meine Expertise:

Patent/ Gebrauchsmuster

Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Ein Gebrauchsmuster ist sinnvoll, wenn sie die Neuheitsschonfrist in Anspruch nehmen wollen.

Markenschutz

Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen.

Designschutz

Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht anzustreben. Das europäische Designrecht wird Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt.

Abmahnung und einstweilige Verfügung

Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll. Eine einstweilige Verfügung kann nach einer Abmahnung folgen.

Vergütung eines Arbeitnehmer-Erfinders

Eine angemessene Vergütung steht dem erfinderischen Arbeitnehmer zu, dessen Erfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde.

Einspruch

Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt, einreichen.

Nichtigkeit

Sie können ein fremdes Patent jederzeit durch eine Klage auf Nichtigkeit bekämpfen. Voraussetzung ist mangelnde Neuheit oder fehlende erfinderische Tätigkeit.

Lizenzvertrag

Eine patentierte Erfindung durch eine einfache oder eine exklusive Lizenz auslizenziert werden. Ein Lizenzvertrag kann sich auf eine Region beschränken, beispielsweise Bayern.

Weitere Services:

Existenzgründer

Sie gründen Ihr eigenes Unternehmen. Hier finden Sie alle Infos, die Sie benötigen.

Vergütung des Arbeitnehmer-Erfinders

Sie möchten Ihre Vergütung als Arbeitnehmererfinder berechnen?

Patentanwalts-Hotline

Sie haben eine spezielle Frage? Nutzen Sie die PatentanwaltsHotline.

PatentAlarm

Sie wollen Ihre Fristen überwachen lassen: Dafür dient der Service PatentAlarm.

Patent247.de

Alle Informationen zu Patente & Co.

Marke247.de

Sie wollen eine Marke anmelden?

Abmahnung247

Sie wurden abgemahnt? Hier erhalten Sie erste Hilfe.

Widerspruch gegen Marke

Ihrer Marke wurde widersprochen. Hier erhalten Sie erste Hilfe.

Design24-7.de

Sie wollen ein Design anmelden?

Patent4.me

Sie möchten eine Erfindung zum Patent anmelden?

App24-7.de

Sie wollen eine Software zum Patent anmelden?

Lizenz247.de

Sie benötigen ein Patentlizenzvertrag?

Software24-7.de

Sie wollen ein Softwarepatent registrieren?

Erfinder-Verguetung

Sie möchten Ihre Arbeitnehmer-Erfinder-Vergütung realisieren?

MarkeEintragen

Sie wollen Ihre Marke registrieren lassen?

Patent-selbst-machen.de

Sie wollen Ihr Patent selbst schreiben?

Fuer-Erfinder.de

Sie benötigen Infos als Erfinder?

Startup24-7.de

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SEO24-7.de

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Schiedsstelle

Sie haben ein Verfahren vor der Schiedsstelle des deutschen Patentamts?

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